BFH - Beschluß vom 24.11.1998
VII S 22/98
Normen:
BRAGO §§ 8 9 Abs. 2 § 10 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 654

PKH; Gegenstandswert

BFH, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen VII S 22/98

DRsp Nr. 1999/2517

PKH; Gegenstandswert

1. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Er ist daher nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 2. Im PKH-Verfahren bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Ast. bei Versagung der PKH für die Rechtsverfolgung aufwenden muss. Das sind regelmäßig die Gerichts- und Prozessvertreterkosten.

Normenkette:

BRAGO §§ 8 9 Abs. 2 § 10 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Gründe: