BFH - Beschluß vom 28.12.1998
V B 98/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 813

PKH; hinreichende Aussicht auf Erfolg

BFH, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen V B 98/98

DRsp Nr. 1999/3447

PKH; hinreichende Aussicht auf Erfolg

Zu den Anforderungen an ein PKH-Gesuch im Hinblick auf die hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Klage.

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) erhob am 5. April 1994 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar 1992 bis Juni 1992. Sie beantragte, die Bescheide aufzuheben und erklärte, eine Begründung erfolge nach Akteneinsicht.

Ein Ersuchen des Finanzgerichts (FG) mit Verfügung vom 11. April 1994 an den Prozeßbevollmächtigten, bis zum 10. Mai 1994 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und eine Prozeßvollmacht vorzulegen, hatte keinen Erfolg. Daraufhin setzte der Berichterstatter des FG dem Bevollmächtigten mit Verfügung vom 26. Mai 1994 eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 22. Juni 1994, eine Prozeßvollmacht vorzulegen, und eine Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- bis zum 22. Juni 1994, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die Folgen der Versäumung der Ausschlußfrist wurde er hingewiesen.

Am 21. Juni 1994 legte der Bevollmächtigte die Vollmacht der Klägerin vor. Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 --bei Gericht am 7. Juli 1994 eingegangen-- nahm er inhaltlich zur Klage Stellung und stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).