BFH - Beschluß vom 26.05.2000
V B 28/00
Normen:
AO § 227 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1325

PKH; hinreichende Erfolgsaussichten; Billigkeitsverfahren hinsichtlich bestandskräftig festgesetzter Steuern

BFH, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen V B 28/00

DRsp Nr. 2000/7361

PKH; hinreichende Erfolgsaussichten; Billigkeitsverfahren hinsichtlich bestandskräftig festgesetzter Steuern

Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Stpfl. nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegen die für die Gewährung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht vor.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage auf Erlass von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Verspätungszuschlag in Höhe von 4 768,80 DM.

Die Antragstellerin bewirtschaftete bis Mitte 1991 ein ... Seitdem erhält sie Sozialhilfe. Ab 1993 lebte sie in Scheidung.

Gegen sie wurden folgende Abgaben festgesetzt:

Umsatzsteuer 1987 77 DM

Umsatzsteuer 1988 ./. 1 040 DM

Umsatzsteuer 1991 1 907 DM

Einkommensteuer 1988

(zusammen mit Ehemann) 5 014 DM

Verspätungszuschlag zur

Umsatzsteuersteuervorauszahlung

II/1991 35 DM