BFH - Beschluß vom 24.11.1998
V B 89/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 116 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 653

PKH; juristische Person

BFH, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen V B 89/98

DRsp Nr. 1999/3535

PKH; juristische Person

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH hängt nicht von einer Begründung ab (Anschluss an BFH-Beschl. v. 08.05.1996 - V B 32/95). 2. Eine inländisch juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), einer GmbH, war u.a. der Im- und Export von EDV-Bestandteilen, Computern und Büromaschinen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts vom 2. Oktober 1992 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin (S), ist durch Urteil des Landgerichts wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hat S unter der Firma der Klägerin im Streitjahr 1992 Rechnungen über nicht bewirkte Umsätze ausgestellt und darin insgesamt ... DM Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.