BFH - Beschluß vom 06.12.2000
VI B 99/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 787

PKH; keine Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen VI B 99/00

DRsp Nr. 2001/4620

PKH; keine Beweiserhebung

1. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung kann das FG Anschreibungen aufgrund eines eigenen Schriftvergleichs mit unzweifelhaft vom Ast. gefertigten Schriftstücken dem Ast. zuordnen, ohne förmlich darüber Beweis erheben zu müssen. 2. Das ist insbesondere dann möglich, wenn die fraglichen Unterlagen nicht nur eine handschriftliche Unterschrift tragen, sondern in vollem Umfang handschriftlich gefertigt sind.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Einkommensteuer 1992.

Der Antragsteller war aushilfsweise als Taxifahrer tätig. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei seinem Arbeitgeber stellte das beklagte Finanzamt (FA) fest, dass der Antragsteller im Streitjahr 1992 Aushilfslöhne in Höhe von 7 751 DM bezogen habe, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien. Hinsichtlich der darauf entfallenden Lohnsteuer nahm das FA den Antragsteller im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1992 als Schuldner in Anspruch. Der Arbeitgeber hat inzwischen den auf den Arbeitslohn entfallenden Lohnsteuerbetrag entrichtet, worauf die Abrechnung des Einkommensteuerbescheids geändert wurde. Infolge des Progressionsvorbehalts verbleibt eine Nachzahlung.