BFH - Beschluß vom 11.12.2001
VI B 214/00
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 484

PKH; Kindergeld bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

BFH, Beschluß vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI B 214/00

DRsp Nr. 2002/3253

PKH; Kindergeld bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

1. Im Verfahren der PKH ist eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten unzulässig. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das PKH-Verfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen. 2. Haushaltsaufnahme i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Die Frage der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern ist durch die höchstrichterliche Rspr. noch nicht geklärt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Im Hauptverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) für ihre Tochter B Kindergeld für die Monate Mai 1998 bis einschließlich August 1999 zusteht.

Die Antragstellerin hat drei Kinder (A, geb. 1982; B, geb. 1989; C, geb. 1992). Ihre Ehe wurde am 15. Mai 1998 geschieden. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich wieder geheiratet.