BFH - Beschluß vom 26.11.1998
VII S 21/98
Normen:
127 DS; EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 1, 2 ; FGO § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 532

PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

BFH, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen VII S 21/98

DRsp Nr. 1999/821

PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen über die Milch-Garantiemengen-Abgabe. 2. Das gilt auch hinsichtlich der Regelungen zur Bemessung der einzelbetrieblichen Referenzmenge, der Sondervorschriften für die Milchbauern in den neuen Ländern und hinsichtlich der Vorschriften über die Saldierung von ungenutzten Referenzmengen.

Normenkette:

127 DS; EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 1, 2 ; FGO § 142 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) bewirtschaftet einen Hof, auf dem er Milch erzeugt. Er liefert die Milch an eine Molkerei. Gegen die nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) von seiner Molkerei abgegebenen Abgabenanmeldungen für die Zwölf-Monatszeiträume 1992/1993, 1993/1994, 1995/1996 und 1996/1997 hat er nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben und sich dabei auch gegen die Ablehnung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Hauptzollamt (HZA) gewandt. Das Verfahren ist bei dem FG unter dem Az. ... anhängig.