FG Saarland - Urteil vom 07.12.2004
1 K 312/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 270

PKW-Nutzung; Anscheinsbeweis; Dienstvertrag; Nutzungsverbot; Fahrtenbuch; Körperschaftsteuer; Umsatzsteuer; gewerbesteuerliche Verlustfeststellung 1996, 1997

FG Saarland, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 312/00

DRsp Nr. 2005/745

PKW-Nutzung; Anscheinsbeweis; Dienstvertrag; Nutzungsverbot; Fahrtenbuch; Körperschaftsteuer; Umsatzsteuer; gewerbesteuerliche Verlustfeststellung 1996, 1997

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG enthält keine Regelung zu der Frage, ob eine private PKW-Nutzung stattfindet oder nicht. Die Vorschrift regelt nur, mit welchem Wert die private PKW-Nutzung anzusetzen ist. Ob eine private PKW-Nutzung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann im Einzelfall nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen sein, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden, und zwar auch dann, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, das Verbot aber weder durch die Führung von Fahrtenbüchern noch ansonsten vom Arbeitgeber überwacht wird. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1993 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Vermittlung von Grundstücken und Darlehn sowie alle Tätigkeiten nach § 34 c HGB zum Gegenstand hat. Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Kaufmann M S (künftig: S). Streitig ist die private Nutzung des betrieblichen KFZ durch S.