FG Saarland - Urteil vom 13.12.2001
2 K 193/01
Normen:
KraftStG § 8 ; KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

PKW oder LKW; Post-Golf II

FG Saarland, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 193/01

DRsp Nr. 2002/2177

PKW oder LKW; "Post-Golf II"

Ein VW-Golf 19 EL (sogenannter "Post-Golf II") ohne Rücksitze und hintere Gurtbefestigungspunkte, der zuvor auf die Deutsche Telekom AG zugelassen war, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu behandeln, auch wenn er verkehrsrechtlich als LKW eingestuft ist.

Normenkette:

KraftStG § 8 ; KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 6. März 2001 Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... - A. .... Es handelt sich hierbei um einen VW Golf, bei dem lediglich die hinteren Sitze und Gurte fehlen, der zuvor auf die Deutsche Telekom AG zugelassen war. Verkehrsrechtlich ist das Fahrzeug als LKW eingestuft.

Der Beklagte erließ nach Besichtigung des Fahrzeugs am 30. März 2001 am 30. April 2001 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die jährliche Steuer ab dem 6. März 2001 auf 721,00 DM (368,64 Euro) festgesetzt wurde. Dabei wurde das Fahrzeug als PKW mit Dieselmotor und einem Hubraum von 1.589 ccm sowie Schadstoffschlüssel 01 behandelt. Als Steuersatz wurden 45,10 DM je angefangene 100 ccm nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG - zugrunde gelegt.

Der hiergegen beim Beklagten zur Niederschrift erklärte Einspruch vom 14. Mai 2001 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen.