FG Münster - Urteil vom 13.12.2007
3 K 510/05 Ew,EW
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

Pkw-Turm aus Glas nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung bei der Einheitsbewertung zu behandeln

FG Münster, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 3 K 510/05 Ew,EW

DRsp Nr. 2008/5023

Pkw-Turm aus Glas nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung bei der Einheitsbewertung zu behandeln

Ein nur während der Ein- und Ausfahrt zum Aufenthalt von Menschen geeigneter, mit 13 Lagerebenen und einer Hebeanlage ausgestatteter Glasturm zur Ausstellung von Pkws bildet kein Gebäude, sondern ist als Betriebsvorrichtung zu betrachten und daher bei der Einheitsbewertung des Grundstücks nicht mit zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein sogenannter "Pkw-Turm" im Rahmen der Einheitsbewertung eines Grundstücks als Gebäude zu berücksichtigen ist oder ob es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt.

Die Klägerin (Klin.) ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 1 in E. Sie betreibt auf diesem Grundstück einen Autohandel. Im Jahr 1998 stellte die Klin. einen Bauantrag zur Erweiterung der Ausstellungsfläche ihres Autohauses und zur Errichtung eines "Glasturms für Neuwagen". Am 21.06.1999 erteilte die Stadt E der Klin. die Baugenehmigung, in der auf Seite 2 u.a. ausgeführt wird: " Der Glasturm wird in der Art. eines automatisch betriebenen Hochregallagers zur Unterbringung von Fahrzeugen genutzt." Zu den Einzelheiten wird auf den Bauantrag vom 11.08.1998 (Bl. 73-87 der Einheitswertakte - EW-Akte -) sowie auf die Baugenehmigung vom 21.06.1999 (Bl. 34-36 der Gerichtsakte - GA -) verwiesen.