EuGH vom 29.09.1999
Rs C-56/98
Fundstellen:
AnwBl 2000, 257
DNotZ 1999, 936
FGPrax 1999, 240
NJW 2000, 939
NZG 1999, 1049
ZIP 1999, 1681

Portugal: Notargebühren als verdeckte Gesellschaftsteuer

EuGH, vom 29.09.1999 - Aktenzeichen Rs C-56/98

DRsp Nr. 2001/1065

Portugal: Notargebühren als verdeckte Gesellschaftsteuer

1. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 fallenden Rechtsgeschäfts sind in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen. 2. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Kapitalerhöhung sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft sind nach Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 grundsätzlich verboten, wenn sie eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen. 3. Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, wie die im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, stellt keine Abgabe mit Gebührencharakter i.S. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335 i.d.F. der Richtlinie 85/303 dar.