OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2013
3 U 51/12
Normen:
BGB §§ 812 ff.; BGB § 134; BGB §§ 307 ff.;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 0 112/11

Preisanpassungen und Preiserhöhungen eines FernwärmelieferungsvertragesAllgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von FernwärmeKeine Inhaltskontrolle nach dem BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 3 U 51/12

DRsp Nr. 2020/14260

Preisanpassungen und Preiserhöhungen eines Fernwärmelieferungsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme Keine Inhaltskontrolle nach dem BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme sind nicht an der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB zu messen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. November 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: Bis 160.000 Euro.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; BGB § 134; BGB §§ 307 ff.;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.