OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2017
15 A 651/14
Normen:
AO § 30 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2; AO § 30 Abs. 4; PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5622/12

Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend einen behördlichen Einsatz der Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club; Auskunftsverpflichtete Behörde als Adressat des Auskunftsbegehrens; Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Pressegesetzes (PresseG NRW); Schutz des Steuergeheimnisses als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts; Privates Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 15 A 651/14

DRsp Nr. 2017/17204

Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend einen behördlichen Einsatz der Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club; Auskunftsverpflichtete Behörde als Adressat des Auskunftsbegehrens; Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Pressegesetzes (PresseG NRW); Schutz des Steuergeheimnisses als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts; Privates Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen

1. § 30 AO ist eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW.2. Der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet Raum, die durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Interessen zu berücksichtigen.3. Die den presserechtlichen Auskunftsanspruch bei einem Zusammentreffen mit dem Steuergeheimnis begrenzenden Vorschriften der § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW und § 30 Abs. 1, 2 und 4 AO sind nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit einschränkend auszulegen. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Abwägung im Einzelfall nicht vorgesehen hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.