BFH - Beschluss vom 01.06.2022
I R 45/18
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2005
BB 2022, 2787
BFH/NV 2022, 1221
DStRE 2022, 1089
IStR 2022, 777
NZA-RR 2022, 554
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2203/16

Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat bei grenzüberschreitender TätigkeitTätigkeiten in verschiedenen Staaten während eines TagesZeitanteiliges Besteuerungsrecht

BFH, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen I R 45/18

DRsp Nr. 2022/12627

Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat bei grenzüberschreitender Tätigkeit Tätigkeiten in verschiedenen Staaten während eines Tages Zeitanteiliges Besteuerungsrecht

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen ist, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollständig, sondern zeitanteilig zu.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.11.2018 – 10 K 2203/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.