FG Köln - Urteil vom 18.09.1996
13 K 6727/94
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Privat genutzter PKW, Außenanlagen, Darlehensvereinbarung, Tantiemezahlungen

FG Köln, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen 13 K 6727/94

DRsp Nr. 2004/19140

Privat genutzter PKW, Außenanlagen, Darlehensvereinbarung, Tantiemezahlungen

1. Ein PKW gehört nicht zum Betriebsvermögen, wenn er auf die Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers zugelassen wurde, diese auch als Eigentümerin im KfZ-Brief eingetragen ist und ihr der KfZ-Brief ausgehändigt wurde. 2. Das Asphaltieren von Außenanlagen führt zu aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand, wenn die vorherige Schotterdecke für die betrieblichen Bedürfnisse unzureichend war. 3. Räumt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter einen niedrig verzinslichen Kontokorrentkredit ein, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, deren Höhe sich in der Regel am Mittelwert zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen orientiert. 4. Wird eine Tantieme nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit ausgezahlt und liegen hierfür keine zwingenden betrieblichen Gründe vor, sind die Tantiemeverbindlichkeiten mangels tatsächlicher Durchführung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Kraftfahrzeug-Zubehör. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A.