FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2001
2 K 4816/98 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 Satz 1 ;

Private Grundstücksveräußerung; Entgeltanteil; Sonstige Leistung; Nachbarwiderspruch; Wiederbeschaffungswert - Entgeltanteil für steuerpflichtige sonstige Leistung bei privater

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 4816/98 E

DRsp Nr. 2002/15469

Private Grundstücksveräußerung; Entgeltanteil; Sonstige Leistung; Nachbarwiderspruch; Wiederbeschaffungswert - Entgeltanteil für steuerpflichtige sonstige Leistung bei privater

1. Erhält der Eigentümer anlässlich der Veräußerung eines Privatgrundstücks eine Zahlung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt sowohl einen Ausgleich für die Aufgabe seiner Nachbarrechtsbehelfe gegen ein auf dem angrenzenden Grundstück geplantes Bauvorhaben darstellt als auch eine Zahlung für die Aufgabe der Substanz, so ist die Gegenleistung in ein Entgelt für die steuerfreie Grundstücksveräußerung und die steuerpflichtige sonstige Leistung aufzuteilen. 2. Für den auf die steuerfreie Grundstücksveräußerung entfallenden Teilbetrag ist der Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Grundstück in der politischen Gemeinde zugrunde zu legen, wenn dieser den Verkehrswert des veräußerten Grundstücks übersteigt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der an den Kläger gezahlte Kaufpreis für die Veräußerung eines Grundstückes zum Teil eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.