BFH - Beschluß vom 11.11.1998
IV B 135/97
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 611

Private Mitveranlassung bei Teilnahme einer Kreuzfahrt

BFH, Beschluß vom 11.11.1998 - Aktenzeichen IV B 135/97

DRsp Nr. 1999/1494

Private Mitveranlassung bei Teilnahme einer Kreuzfahrt

Nimmt ein Steuerpflichtiger ohne unmittelbaren beruflichen Anlaß an einer Kreuzfahrt teil, ist von einer gewichtigen privaten Mitveranlassung auszugehen. Die Aufwendungen können in diesem Fall nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Divergenz