FG Köln - Urteil vom 12.12.2000
13 K 5746/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 460
GmbHR 2001, 527

Probezeit vor Erteilung der Pensionszusage

FG Köln, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 5746/00

DRsp Nr. 2001/7105

Probezeit vor Erteilung der Pensionszusage

1. Die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit (Probezeit) ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. 2. Als Probezeit ist der Zeitraum zu verstehen, welche eine Kapitalgesellschaft benötigt, um hinreichend die fachliche Qualifikation des Geschäftsführers zu beurteilen und die eigenen Ertragsaussichten abschätzen zu können. Die Dauer hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. 3. Ausnahmsweise bedarf es keiner "neuen" Probezeit, wenn die Kapitalgesellschaft aus eigener Erfahrung bereits genügend Kenntnisse über das Leistungsvermögen und die Befähigung des neuen Geschäftsführers hat und sich aufgrund bisheriger unternehmerischer Tätigkeit auch die künftigen Ertragsaussichten hinreichend abschätzen lassen, beispielsweise bei umgewandelten Unternehmen oder solchen Unternehmen, die aus einer Betriebsaufspaltung hervorgehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die etwa ein Jahr nach Gründung der Klägerin erteilte Pensionszusage zu Gunsten der beiden zu 75 vH und 25 vH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt.

I.