I. Die in Deutschland wohnende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1999 im Januar arbeitslos und erhielt für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 1 477,07 DM. Vom 1. Februar bis zum 30. April 1999 war sie bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigt und erzielte dort Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 7 566 DM, denen Werbungskosten von 2 919 DM gegenüberstanden. Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1999 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland in Höhe von 27 499 DM. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte sie Werbungskosten von 163 DM geltend.
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