BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 32/03
Normen:
DBA LUX Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 S. 1, 2 ; EStG (1997) § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 5 § 9a S. 1 Nr. 1 § 19 § 32a § 32b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 773
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1254/01

Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG - ArbN-Pauschbetrag

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 32/03

DRsp Nr. 2004/5525

Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG - ArbN-Pauschbetrag

Bei Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen ESt-Satzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32 a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen WK zu kürzen. Das gilt auch bei Gewährung des ArbN-Pauschbetrages nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997.

Normenkette:

DBA LUX Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 S. 1, 2 ; EStG (1997) § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 5 § 9a S. 1 Nr. 1 § 19 § 32a § 32b ;

Gründe:

I. Die in Deutschland wohnende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1999 im Januar arbeitslos und erhielt für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 1 477,07 DM. Vom 1. Februar bis zum 30. April 1999 war sie bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigt und erzielte dort Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 7 566 DM, denen Werbungskosten von 2 919 DM gegenüberstanden. Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1999 erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland in Höhe von 27 499 DM. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte sie Werbungskosten von 163 DM geltend.