Promotionskosten kännen dann als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn das Promotionsvorhaben selbst Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. Ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt allerdings nicht schon deshalb vor, weil sich die Verpflichtung zur Erstellung einer Dissertation aus dem Dienstvertrag überhaupt ergibt. Die Anfertigung der Dissertation muß vielmehr ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand sein. Als wesentlicher Vertragsgegenstand in diesem Sinne kann eine dahingehende Verpflichtung nur gelten, wenn sie das Dienstverhältnis inhaltlich und zeitlich nahezu ausfüllt.