BFH - Beschluß vom 18.12.2000
IV B 3/00
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 796

Protokollberichtigung

BFH, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen IV B 3/00

DRsp Nr. 2001/4614

Protokollberichtigung

1. Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. 2. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung ist grundsätzlich nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Urteil vom 20. Oktober 1999 13 K 256/94 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen und die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert.

Nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift beantragten die Kläger beim FG, das Protokoll in zwei Punkten zu berichtigen:

- Die Feststellung, der wesentliche Inhalt der Akten sei vorgetragen worden, sei unzutreffend und irreführend. Tatsächlich habe der Berichterstatter einen vorgefertigten Text verlesen, der dem Tatbestand des Urteils wortwörtlich gleiche.