Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Urteil vom 20. Oktober 1999 13 K 256/94 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden der wesentliche Inhalt der Akten vorgetragen und die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert.
Nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift beantragten die Kläger beim FG, das Protokoll in zwei Punkten zu berichtigen:
- Die Feststellung, der wesentliche Inhalt der Akten sei vorgetragen worden, sei unzutreffend und irreführend. Tatsächlich habe der Berichterstatter einen vorgefertigten Text verlesen, der dem Tatbestand des Urteils wortwörtlich gleiche.
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