OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.12.2013
I-2 W 37/13
Normen:
BGB § 741; BGB § 738;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 209/12

Prozessführungsbefugnis des Mitgesellschafters einer BGB-Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen I-2 W 37/13

DRsp Nr. 2018/16066

Prozessführungsbefugnis des Mitgesellschafters einer BGB -Gesellschaft

1. Mehrere Mitinhaber eines Patents bilden eine Bruchteilsgemeinschaft i.S. von § 741 BGB. 2. Daneben ist von dem Bestehen einer BGB -Gesellschaft auszugehen, wenn die Mitinhaber des Patents den Zweck verfolgen, die Erfindung gemeinsam auszuwerten und die wirtschaftlichen Vorteile zu genießen. Die Geschäftsführungs- und damit auch die Prozessführungsbefugnis innerhalb einer solchen BGB -Gesellschaft richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und nicht etwa nach dem für die Bruchteilsgemeinschaft analog geltenden § 1011 BGB. Ein Gesellschafter kann daher, sofern er nicht zur Klage im eigenen Namen ermächtigt worden ist, allenfalls unter den Voraussetzungen einer "actio pro socio" auf Leistung an die Gesellschaft gerichtlich geltend machen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 120.000,00.

Normenkette:

BGB § 741; BGB § 738;

Gründe