Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 120.000,00.
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