FG Münster - Urteil vom 16.12.2013
7 K 2195/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs 1;

Prozesskosten für ein Zivilverfahren in 2001 als agB

FG Münster, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 7 K 2195/12 E

DRsp Nr. 2014/13267

Prozesskosten für ein Zivilverfahren in 2001 als agB

Kosten der Abwehr eines angeblichen Darlehensanspruchs der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe sind 2011 als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) darstellen.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte er Prozess- und Rechtsanwaltskosten, die ihm im Rahmen zweier Zivilprozesse entstandenen waren, als außergewöhnliche Belastungen geltend.