I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn X. Das Finanzamt Y meldete einen Betrag in Höhe von 67.699 DM als Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2000 zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, stellte das Finanzamt diesen Betrag durch Feststellungsbescheid vom 19.7.2001 fest. Einen hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Bescheid vom 2. April 2002 ab, da der Einspruch nicht begründet wurde und sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung ergeben hätten.
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