OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2023
10 U 112/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; ZPO § 233; ZPO § 517;
Fundstellen:
NZI 2023, 359
ZInsO 2023, 844
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 127/20

Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den InsolvenzverwalterProzessfinanzierung durch wirtschaftlich beteiligte InsolvenzgläubigerAnnahme der Gewährung von PKH durch das Berufungsgericht bei erstinstanzlicher Prozesskostenhilfebewilligung unter gleichen VoraussetzungenWiedereinsetzung in vorigen Stand bei nicht hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeantrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 10 U 112/21

DRsp Nr. 2023/2972

Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter Prozessfinanzierung durch wirtschaftlich beteiligte Insolvenzgläubiger Annahme der Gewährung von PKH durch das Berufungsgericht bei erstinstanzlicher Prozesskostenhilfebewilligung unter gleichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei nicht hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeantrag

Bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe reicht der Verweis auf Masseunzulänglichkeit des insolventen Antragstellers nicht aus, da ggf. eine Prozessfinanzierung durch die Insolvenzgläubiger in Betracht kommt. Grundsätzlich kann der Antragsteller bei Prozesskostenhilfe darauf vertrauen, dass kein strengerer Maßstab als in erster Instanz angewendet wird. Dies gilt aber nicht, wenn der Antragsteller wissen musste, dass die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt worden sind oder bei der Bewertung in erster Instanz die Vorgaben des BGH nicht beachtet worden sind. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers muss die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH einschließlich etwa eingetretener Neuerungen kennen und der Antragsteller muss sich dessen etwaige Versäumnisse zurechnen lassen.