OLG Celle - Beschluss vom 03.12.2021
3 W 19/21
Normen:
BRAO § 53 Abs. 10 S. 6; BGB § 774 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 7/21

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Rückzahlung von Abwicklervergütung nach gesetzlichem ForderungsübergangVorschussansprüche lediglich bis zur Beendigung einer Abwicklung

OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 3 W 19/21

DRsp Nr. 2021/18475

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Rückzahlung von Abwicklervergütung nach gesetzlichem Forderungsübergang Vorschussansprüche lediglich bis zur Beendigung einer Abwicklung

1. Sind Vorschussansprüche des Abwicklers einer Kanzlei im Wege des Forderungsübergangs auf die als Bürgin haftende Rechtsanwaltskammer übergegangen, ist zu überlegen, ob der ausgeschiedene Rechtsanwalt im Regressprozess der Rechtsanwaltskammer nach Beendigung der Abwicklung bis zur Erstellung einer Schlussabrechnung die fehlende Fälligkeit der Abwicklervergütung entgegenhalten kann. 2. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es zu dieser Frage wegen der mit ihr verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten keiner Entscheidung, da andernfalls das Hauptsacheverfahren in das summarische Prozesskostenverfahren verlagert würde.

Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2021 wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 3. September 2021 abgeändert und dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt M. in H. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 10 S. 6; BGB § 774 Abs. 1;

Gründe:

I.