FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.11.2012
2 K 240/12 (PKH)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2a;

Prozesskostenhilfe: Kindergeld für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 240/12 (PKH)

DRsp Nr. 2013/6956

Prozesskostenhilfe: Kindergeld für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind

Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für ein Kind unter 21 Jahren, das inhaftiert ist und keine entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit getätigt hat, kommt eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht in Betracht. Eine Suchterkrankung eines volljährigen Kindes als solche ist kein Tatbestand, der zu einer Kindergeldberechtigung führt. Die Suchtbehandlung ist keine Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Auch eine Drogentherapie im Jugendstrafvollzug führt per se nicht zur Kindergeldberechtigung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Fortzahlung von Kindergeld für ihren Sohn über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Dieser ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt worden. Er ist im geschlossenen Jugendstrafvollzug inhaftiert. Aufgrund seiner Drogensucht nimmt er dort an der anstaltsinternen Suchttherapie teil und wird arbeitstherapeutisch beschäftigt. Das Behandlungsende ist noch nicht absehbar; nach der Entlassung plant er die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen zu erwerben und eine Beschäftigung im Güterverkehr zu finden.