BVerwG - Beschluss vom 09.05.2017
1 WNB 2.17
Normen:
WBO § 22a Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 47 Abs. 1 S. 2;

Prozessordnungsgemäße Darlegung der Divergenzrüge nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz; Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen und hierzu abgegebenen Stellungnahmen

BVerwG, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 1 WNB 2.17

DRsp Nr. 2017/9948

Prozessordnungsgemäße Darlegung der Divergenzrüge nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Erforderliche Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz; Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit von dienstlichen Beurteilungen und hierzu abgegebenen Stellungnahmen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 47 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller ist ordnungsgemäß vertreten (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO); ausweislich einer Bestätigung der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts ... vom 6. Oktober 2015 ist ihm als Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO gestattet, seinen Beruf als Rechtsanwalt selbst auszuüben, soweit er - wie hier - eigene Angelegenheiten vertritt. Seine Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet.

2. Die von dem Antragsteller erhobene Divergenzrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.