BGH - Beschluß vom 24.11.2004
5 StR 206/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ; StPO § 264 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 136
BGHSt 49, 359
JR 2005, 168
NJW 2005, 836
NStZ 2005, 514
StV 2005, 211
wistra 2005, 66
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.10.2003

Prozessuale Tat bei Umsatzsteuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 5 StR 206/04

DRsp Nr. 2004/20406

Prozessuale Tat bei Umsatzsteuerhinterziehung

»Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 30 Fällen (Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer 1989 bis 1995) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Verurteilung liegt folgendes Geschehen zu Grunde: