BFH - Urteil vom 16.11.2000
XI R 80/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 618

Prozeßvollmacht

BFH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen XI R 80/98

DRsp Nr. 2001/3704

Prozeßvollmacht

Ein Prozessbevollmächtigter kann seine Bevollmächtigung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO auch dadurch ausreichend nachweisen, dass ein Bezug zum Klageverfahren durch einen ergänzenden handschriftlichen Zusatz und durch die Beilage zur Klageschrift hergestellt wird (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.12.1999 - XI R 84/98).

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Der Klageschrift war eine von den Klägern unterschriebene undatierte Vollmacht beigefügt, die durch den handschriftlichen Zusatz "für Einkommensteuer 1988 - 1994" ergänzt war. Wegen des Fehlens eines Datums und eines Bezugs zu dem konkreten Rechtsstreit und der Gefahr eines Missbrauchs der Formular-Vollmacht forderte das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten auf, eine neue Vollmacht vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil keine wirksame Prozessvollmacht vorgelegt worden sei. Die eingereichte Vollmachtsurkunde sei nicht geeignet, die Vertretungsmacht zweifelsfrei nachzuweisen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie machen geltend, dass die eingereichte Prozessvollmacht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspreche.