Steuerberater S. hat im Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Revision eingelegt. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 29. Mai 1995 hat S. zum Nachweis der Bevollmächtigung eine Vollmacht vorgelegt, auf der als Vollmachtgeber "Frau A. Z.", die Klägerin, "vertreten durch Frau B. Z.-X." angegeben ist; letztere hat die Vollmacht auch unterzeichnet. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats hat am 27. Juni 1995 erfolglos um Stellungnahme hierzu und ggf. Nachweis der Vertretung gebeten. Von dem Berichterstatter im Schreiben vom 18. August 1998 u.a. auch auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht der Klägerin selbst im Original und die Folgen von Nachweismängeln hingewiesen, hat S. die Revision --mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt)-- zurückgenommen. Eine Prozeßvollmacht der Klägerin hat er nicht vorgelegt.
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