BFH - Beschluß vom 30.10.1998
III B 56/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 635

Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen III B 56/98

DRsp Nr. 1999/2500

Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine Prozessvollmacht wegen berechtigter Zweifel an der Bevollmächtigung des Vertreters zur Führung des konkreten Rechtsstreits lediglich in besonderen Ausnahmefällen nicht anerkannt. 2. Erkenntnisse aus anderen Verfahren, in denen der Prozessvertreter vollmachtlos aufgetreten ist, können geeignet sein, die Legitimation des Prozessvertreters auch im konkreten Verfahren in Zweifel zu ziehen. 3. Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensverstößen zuzulassen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussicht einer künftigen Revision zu berücksichtigen. Eine Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird, kann daher keinen Erfolg haben, wenn sich die Entscheidung nach der Rechtsauffassung der Revisionsinstanz als in der Sache richtig erweist.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist im Ergebnis unbegründet.