BFH, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen III B 58/98
DRsp Nr. 2002/9585
Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör
1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine Prozessvollmacht wegen berechtigter Zweifel an der Bevollmächtigung des Vertreters zur Führung des konkreten Rechtsstreits lediglich in besonderen Ausnahmefällen nicht anerkannt.2. Erkenntnisse aus anderen Verfahren, in denen der Prozessvertreter vollmachtlos aufgetreten ist, können geeignet sein, die Legitimation des Prozessvertreters auch im konkreten Verfahren in Zweifel zu ziehen.
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