BFH - Urteil vom 29.08.2012
II R 49/11
Normen:
AO § 233 Satz 1; AO § 236;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 203/11

Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit

BFH, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen II R 49/11

DRsp Nr. 2012/23704

Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit

Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.

Normenkette:

AO § 233 Satz 1; AO § 236;

Gründe

I.