FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1999
18 K 4154/96 AO
Normen:
AO § 236 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Nr. 2a; EStG (vor 1990) § 10 d;

Prozesszinsen; Folgebescheid - Verzinsung von Erstattungsbeträgen infolge Verlustvortrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 18 K 4154/96 AO

DRsp Nr. 2001/1625

Prozesszinsen; Folgebescheid - Verzinsung von Erstattungsbeträgen infolge Verlustvortrag

Wird als mittelbare Folge der gerichtlichen Änderung der Einkommensteuer (1976) aufgrund von Verlustvorträgen die Steuer in späteren, nicht rechtshängigen Jahren (1981, 1982) herabgesetzt, so führt diese Herabsetzung mangels Bindungswirkung der Festsetzung des Verlustentstehungsjahres für die Festsetzung des Abzugsjahres nicht zu einer Verzinsung der Erstattungsbeträge nach § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Nr. 2a; EStG (vor 1990) § 10 d;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Urteil vom 15. April 1984 (18 K 3/86 E) gab der Senat einer Klage der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1976 statt mit der Folge, daß die Einkommensteuer 1976 auf 0 DM festgesetzt wurde. Dies führte zu Verlustvorträgen, die sich bezüglich der Streitjahre 1981 und 1982 in der Weise auswirkten, daß für diese Jahre die Einkommensteuer ebenfalls auf 0 DM festgesetzt und den Klägern 28.090 DM (1981) und 65.576 DM (1982) zuviel gezahlte Einkommensteuer erstattet wurde.

Mit Schreiben vom 1. September 1995 begehrten die Kläger hinsichtlich dieser Steuererstattungsbeträge Prozeßzinsen nach § 236 Abgabenordnung - AO -.