Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Urteil vom 15. April 1984 (18 K 3/86 E) gab der Senat einer Klage der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1976 statt mit der Folge, daß die Einkommensteuer 1976 auf 0 DM festgesetzt wurde. Dies führte zu Verlustvorträgen, die sich bezüglich der Streitjahre 1981 und 1982 in der Weise auswirkten, daß für diese Jahre die Einkommensteuer ebenfalls auf 0 DM festgesetzt und den Klägern 28.090 DM (1981) und 65.576 DM (1982) zuviel gezahlte Einkommensteuer erstattet wurde.
Mit Schreiben vom 1. September 1995 begehrten die Kläger hinsichtlich dieser Steuererstattungsbeträge Prozeßzinsen nach § 236 Abgabenordnung - AO -.
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