Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und deshalb in einer Gesamtschau der Veranlagungszeiträume 2016 bis 2019 Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € hinaus beanspruchen durfte.
Der Kläger betreibt seit 1999 unter der Anschrift A.-straße in R. einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen, welcher seither als O. ("...recycling") bezeichnet wurde und in den Streitjahren unter der Steuernummer N01 erfasst wird. Unter derselben Anschrift hatte zunächst seine Mutter I. S. seit 1900 einen Großhandel mit Rohprodukten, außer unedlen Metallen. ("Schrotthandel") betrieben. Letzteren führte der Kläger nach dem Tod seiner Mutter am 26.11.2013 als Rechtsnachfolger fort. Entsprechende E-Bilanzen übermittelte der Kläger insoweit unter der Steuernummer N02.
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