Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Streitjahren ihrer Höhe nach angemessen war.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 25. September 1991 gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000,00 DM, von dem der alleinige Gesellschafter Herr W. W. eine Stammeinlage in der gleichen Höhe übernahm.
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