FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.11.2007
1 K 2/04
Normen:
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Prüfung der Angemessenheit des Arbeitslohns eines GmbH-Geschäftsführers anhand externer Gehaltsstrukturuntersuchungen; Hinzufügung eines 20-%igen Sicherheitszuschlags

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 2/04

DRsp Nr. 2008/16333

Prüfung der Angemessenheit des Arbeitslohns eines GmbH-Geschäftsführers anhand externer Gehaltsstrukturuntersuchungen; Hinzufügung eines 20-%igen Sicherheitszuschlags

Erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen einer externen Gehaltsstrukturuntersuchung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in dem Umfang angenommen werden, in dem der obere Rand des aus der Untersuchung abgeleiteten Wertes derart überschritten wird, dass von einem krassen Missverhältnis der Gesamtvergütung gesprochen werden kann. Dazu ist dem aus der Untersuchung ermittelten Fremdvergleichswert ein Sicherheitszuschlag von 20% hinzuzufügen.

Normenkette:

KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Streitjahren ihrer Höhe nach angemessen war.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 25. September 1991 gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000,00 DM, von dem der alleinige Gesellschafter Herr W. W. eine Stammeinlage in der gleichen Höhe übernahm.