LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2023
1 Sa 295/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 22; TVöD/VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9; TVöD/VKA § 38; BezirksTV Rheinland-Pfalz über die Ausbildung- und Prüfungspflicht v. 10.11.2008 (i.d.F.v. 29.09.2017) § 2; BezirksTV Rheinland-Pfalz über die Ausbildung- und Prüfungspflicht v. 10.11.2008 (i.d.F.v. 29.09.2017) § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 413/22

Prüfung der Eignung eines schwerbehinderten Menschen für eine beim öffentlichen Arbeitgeber zu besetzende StelleGerichtliche Überprüfung des Anforderungsprofils nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GGKeine Rechtfertigung des Anforderungsprofils allein durch die beabsichtigte EingruppierungDoppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 295/22

DRsp Nr. 2023/11829

Prüfung der Eignung eines schwerbehinderten Menschen für eine beim öffentlichen Arbeitgeber zu besetzende Stelle Gerichtliche Überprüfung des Anforderungsprofils nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG Keine Rechtfertigung des Anforderungsprofils allein durch die beabsichtigte Eingruppierung Doppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

1. Ob ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 165 Satz 4 SGB IX für eine zu besetzende Stelle fachlich ungeeignet ist, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Arbeitsplatzes und dem fachlichen Leistungsprofil des Bewerbers zu ermitteln.2. Der öffentliche Arbeitgeber kann zwar grundsätzlich kraft der ihm zukommenden Organisationsgewalt entscheiden, wie er seine Stellen zuschneidet und welche fachlichen Anforderungen er zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben für erforderlich ansieht. Das jeweilige Anforderungsprofil ist aber gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob es auf sachfremden Erwägungen beruht und insbesondere die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Vorgaben wahrt.