BFH - Beschluss vom 12.06.2017
III B 144/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 41, § 44, § 47; AO § 118, § 347, § 366;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 299
BFH/NV 2017, 1476
BFHE 258, 219
BStBl II 2017, 1165
DStR 2017, 1932
FR 2018, 1156
NZA 2017, 1378
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 212/15

Prüfung der Wirksamkeit einer bestandskräftig gewordenen tatsächlichen Verständigung

BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - Aktenzeichen III B 144/16

DRsp Nr. 2017/12193

Prüfung der Wirksamkeit einer bestandskräftig gewordenen tatsächlichen Verständigung

1. Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft. 2. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar. 3. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten Festsetzungs- und Feststellungsbescheide mangels Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig werden lassen, ist bei einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung gerichteten Klage auch dann die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachten, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Verständigung mit einem Einspruch angreift und das Finanzamt diesen als unzulässig verwirft.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. August 2016 4 K 212/15 E,G,U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 41, § 44, § 47; AO § 118, § 347, § 366;

Gründe

I.