BFH - Beschluss vom 09.12.2010
V B 11/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 454/07

Prüfung der Zulässigkeit der Anordnung einer Wiederholungsprüfung ohne Angabe von Ermessensgründen im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen V B 11/10

DRsp Nr. 2011/2331

Prüfung der Zulässigkeit der Anordnung einer Wiederholungsprüfung ohne Angabe von Ermessensgründen im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter muss bei umstrittener Sachlage und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und wegen Verfahrensfehlern begehrt, hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 14/10, BFH/NV 2010, 1654).