BFH - Beschluss vom 26.10.2011
IV B 119/10
Normen:
FGO § 79b Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 82
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 116/09

Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen IV B 119/10

DRsp Nr. 2011/22267

Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Aufforderung zur Vorlage einer Steuererklärung nebst Gewinnermittlung ist nicht von § 79b Abs. 2 FGO gedeckt. Eine Zurückweisung wegen verspäteter Vorlage kommt diesbezüglich nicht in Betracht. 2. NV: Die Setzung einer wirksamen Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO ist nicht auf anwaltlich vertretene Kläger beschränkt.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensfehler den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.

Setzt das Finanzgericht (FG) zu Unrecht eine Ausschlussfrist, kann das Urteil auf einem Verfahrensfehler, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, beruhen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, unter II.1., m.w.N.; vom 23. Juni 2003 III B 111/02, BFH/NV 2003, 1434, und vom 19. November 2003 I B 25/03, [...]), wenn das FG den Kläger unter Hinweis auf die Ausschlussfrist mit späterem Vorbringen ausgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.