Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensfehler den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt hat. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.
Setzt das Finanzgericht (FG) zu Unrecht eine Ausschlussfrist, kann das Urteil auf einem Verfahrensfehler, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, beruhen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, unter II.1., m.w.N.; vom 23. Juni 2003 III B 111/02, BFH/NV 2003, 1434, und vom 19. November 2003 I B 25/03, [...]), wenn das FG den Kläger unter Hinweis auf die Ausschlussfrist mit späterem Vorbringen ausgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|