BFH - Beschluss vom 24.06.2003
I B 30/03
Normen:
FGO §§ 53 120 155 ; InsO § 117 ; ZPO §§ 87 189 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1434

Prozessvollmacht, Widerruf, Erlöschen

BFH, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen I B 30/03

DRsp Nr. 2003/12205

Prozessvollmacht, Widerruf, Erlöschen

1. Einem Prozessbevollmächtigten darf ein Urteil nicht mehr zugestellt werden, wenn die Prozessvollmacht durch Faxschreiben des Stpfl. widerrufen worden ist.2. Der Widerruf der Prozessvollmacht durch Faxschreiben ist wirksam, da an den Widerruf keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an die Erteilung der Vollmacht.3. Im Insolvenzverfahren erlischt die Prozessvollmacht auch bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gem. § 117 InsO kraft Gesetzes.

Normenkette:

FGO §§ 53 120 155 ; InsO § 117 ; ZPO §§ 87 189 ;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten um die Inanspruchnahme von Verlustvorträgen (§ 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- (Frage nach der wirtschaftlichen Identität). Gegenstand der Beschwerde ist allerdings nicht diese Frage, vielmehr jene nach dem ordnungsgemäßen Ergehen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) und dessen ordnungsmäßige Bekanntgabe: