FG Hamburg - Urteil vom 20.10.2010
4 K 34/10
Normen:
AO § 196; StPO § 152 Abs. 2; SchwarzArbG § 2;

Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG

FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 34/10

DRsp Nr. 2011/5726

Prüfungsandrohung nach dem SchwarzArbG

1. Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). 2. Eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG kann auch mündlich ergehen. Zwischen der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Prüfung muss auch keine Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es zulässig, wenn die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen (§§ 196 ff. AO) kommen nicht zur Anwendung. Die Anordnung der Prüfung setzt nicht voraus, dass ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist.

Normenkette:

AO § 196; StPO § 152 Abs. 2; SchwarzArbG § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

In der Gewerbeanmeldung ist die Tätigkeit der Klägerin beschrieben mit 'Erbringung von Planungsleistungen, Montage von vorgefertigten Teilen und Erbringung sämtlicher geschilderter Tätigkeitsbereiche, Produktion von Montageerzeugnissen aller Art.'