FG Münster - Urteil vom 01.12.2010
6 K 2311/10 AO
Normen:
BpO § 4 Abs. 3; FGO § 102; AO § 195;

Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung eines StB/WP

FG Münster, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 2311/10 AO

DRsp Nr. 2011/2669

Prüfungsanordnung bei Auftragsprüfung eines StB/WP

1. Erlässt im Falle einer Auftragsprüfung das beauftragte FA die Prüfungsanordnung, ist dieses FA auch der zutreffende Adressat für einen Einspruch. 2. Die Prüfungsanordnung des beauftragten FA muss sich an den im Auftrag genannten Prüfungsumfang halten, auf die Beauftragung hinweisen und erforderlichenfalls die Gründe für die Übertragung angeben. 3. Die Gründe für die Übertragung können noch im Rahmen einer Einspruchsentscheidung nachgeholt werden. 4. Mit der Praxis, die Betriebsprüfung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nicht durch das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt durchführen zu lassen, sondern durch ein benachbartes Finanzamt, ist ermessensgerecht. 5. Ein Rechtsanspruch auf Prüfungspause besteht nicht, gleich welcher Größenklasse ein Unternehmen angehört.

Normenkette:

BpO § 4 Abs. 3; FGO § 102; AO § 195;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die gegenüber dem Kläger (Kl.) erlassene Anordnung einer Betriebsprüfung (Bp), die vom Beklagten (Bekl.) im Auftrag eines anderen Finanzamtes erlassen wurde, rechtmäßig ist.