BFH vom 27.11.1996
IV B 5/96

Prüfungsanordnung bei Auskunftsverweigerungsrecht

BFH, vom 27.11.1996 - Aktenzeichen IV B 5/96

DRsp Nr. 1997/8134

Prüfungsanordnung bei Auskunftsverweigerungsrecht

Eine Prüfungsanordnung kann auch gegenüber Angehörigen eines Berufs ergehen, denen ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen Berufsgeheimnisses nach § 102 AO zusteht.

Für die Praxis:

Der Gesetzgeber hat es zudem abgelehnt, die Befugnis zur Versendung von Kontrollmitteilungen nach § 194 Abs. 3 AO bei der Prüfung Steuerpflichtiger einzuschränken, denen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zustehen (BT-Drucks. VI/1982, 162 und 7/4292, 35). Gleichwohl hat die Finanzverwaltung angeordnet, daß "die Fertigung von Kontrollmitteilungen zu unterbleiben hat", soweit dem Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO zusteht und er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet (AO -Anwendungserlaß vom 24.9.1987, BStBl I, 704 zu § 194 AO).