Der Gesetzgeber hat es zudem abgelehnt, die Befugnis zur Versendung von Kontrollmitteilungen nach § 194 Abs. 3 AO bei der Prüfung Steuerpflichtiger einzuschränken, denen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zustehen (BT-Drucks. VI/1982, 162 und 7/4292, 35). Gleichwohl hat die Finanzverwaltung angeordnet, daß "die Fertigung von Kontrollmitteilungen zu unterbleiben hat", soweit dem Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO zusteht und er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet (AO -Anwendungserlaß vom 24.9.1987, BStBl I, 704 zu § 194 AO).
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