OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2018
14 B 1475/18
Normen:
BGB § 276 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1071
DÖV 2019, 332
NJW 2019, 1091
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 896/18

Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bezüglich der Rechtsbehelfsfrist; Unerheblichkeit elektronisch geführter Akten für die rechtsanwaltliche Prüfungspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 14 B 1475/18

DRsp Nr. 2019/3991

Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bezüglich der Rechtsbehelfsfrist; Unerheblichkeit elektronisch geführter Akten für die rechtsanwaltliche Prüfungspflicht

Ein Rechtsanwalt muss selbst prüfen, wann die Rechtsbehelfsfrist abläuft, wenn ihm die Akte vorgelegt wird, um zu entscheiden, ob ein Widerspruch eingelegt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Akten nicht mehr in Papierform vorgelegt, sondern elektronisch geführt und durch den Rechtsanwalt zu dem im Fristkalender eingetragenen Zeitpunkt zur Bearbeitung aufgerufen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.723,51 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.