OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2023
4 U 34/23
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 29; ZPO § 294; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 943 Abs. 1; §tG § 14; §teigerichtsordnung der CDU (PGO) §§ 35 ff.;

Punktuelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Bestellung eines NotvorstandesDringlichkeit einer einstweiligen Verfügung betreffend die Tätigkeit des angeblich unwirksam gewählten Kreisvorstandes einer politischen Partei in der Berufungsinstanz

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 34/23

DRsp Nr. 2023/15573

Punktuelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Bestellung eines Notvorstandes Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung betreffend die Tätigkeit des angeblich unwirksam gewählten Kreisvorstandes einer politischen Partei in der Berufungsinstanz

1. Einem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen im Hinblick auf die angefochtene Wahl des Kreisvorstandes einer politischen Partei fehlt es an der Dringlichkeit, wenn zuvor sowohl während des Verfahrens vor den Parteigerichten als auch in erster Instanz nicht um Eilrechtsschutz nachgesucht wurde. 2. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ist für die Bestellung eines Notvorstandes in entsprechender Anwendung des § 29 BGB nicht zuständig.

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22. Februar 2023 zu Ziffer 1. a) und Ziffer 2. werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 29; ZPO § 294; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 943 Abs. 1; §tG § 14; §teigerichtsordnung der CDU (PGO) §§ 35 ff.;

Gründe

I.

1. a) b) 2.