FG Hamburg - Urteil vom 09.05.2019
2 K 342/17
Normen:
AO § 157 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; HufBschlG § 4;

Qualifikation der Einkünfte eines Hufbeschlagschmiedes aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb; Die Einkunftsart ist eine selbständig nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage; Der Beruf des Hufbeschlagschmiedes ist eine gewerbliche Tätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 2 K 342/17

DRsp Nr. 2019/11314

Qualifikation der Einkünfte eines Hufbeschlagschmiedes aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb; Die Einkunftsart ist eine selbständig nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage; Der Beruf des Hufbeschlagschmiedes ist eine gewerbliche Tätigkeit

Ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es besteht keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Gruppenähnlichkeit zu Heil- bzw. Heilhilfsberufen reicht ebenso wenig aus wie die Ähnlichkeit mit einem lediglich einem Katalogberuf ähnlichen Beruf.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; HufBschlG § 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2015 als Hufbeschlagschmied Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt hat.