DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 S. 2 ; DBA CHE Art. 3 Abs. 1 Buchst. d ; DBA CHE Art. 3 Abs. 1 Buchst. f ; DBA CHE Art. 7 Abs. 1 ; DBA CHE Art. 7 Abs. 8 ; DBA CHE Art. 8 Abs. 1 ; DBA CHE Art. 8 Abs. 5 ; EStG (1990) § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; EStG (1990) § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1990) § 34 Abs. 4 ;
Qualifikation der Gewinne einer Reederei als solche aus dem Betrieb von Seeschiffen im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz; einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften 1993 bis 1995
FG Bremen, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 100116K 1
DRsp Nr. 2002/17078
Qualifikation der Gewinne einer Reederei als solche "aus dem Betrieb von Seeschiffen" im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz; einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften 1993 bis 1995
Die von einer in der Schweiz ansässigen Reederei in der Rechtsform einer Personengesellschaft erzielten Gewinne sind nicht als solche "aus dem Betrieb von Seeschiffen" im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz zu qualifizieren, wenn wegen Auflösung und Rückabwicklung des Schiffsbauvertrages feststeht, dass es zum Betrieb eines Seeschiffes nicht mehr kommen kann. Infolgedessen unterliegen die auf die inländischen Beteiligten entfallenden Gewinnanteile nicht der inländischen Besteuerung, sondern sind nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Normenkette:
DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 S. 2 ; DBA CHE Art. 3 Abs. 1 Buchst. d ; DBA CHE Art. 3 Abs. 1 Buchst. f ; DBA CHE Art. 7 Abs. 1 ; DBA CHE Art. 7 Abs. 8 ; DBA CHE Art. 8 Abs. 1 ; DBA CHE Art. 8 Abs. 5 ; EStG (1990) § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; EStG (1990) § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1990) § 34 Abs. 4 ;
Tatbestand:
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