FG Münster - Urteil vom 13.12.2013
12 K 502/11 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1; EStG § 62 Abs 1;

Qualifikation der österreichischen Familienhilfe und des Kinderabsetzbetrags

FG Münster, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 12 K 502/11 Kg

DRsp Nr. 2014/3667

Qualifikation der österreichischen Familienhilfe und des Kinderabsetzbetrags

Zu den kindergeldschädlichen ausländischen Leistungen gehören auch die österreichische Familienhilfe und der Kinderabsetzbetrag.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1; EStG § 62 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden minderjährigen Sohn Differenzkindergeld zusteht; insoweit ist strittig, ob der in Österreich gewährte Kinderabsetzbetrag eine Familienleistung darstellt.

Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Inland sozialversicherungspflichtig nichtselbstständig tätig.

Der Kläger ist der leibliche Vater des am 00.00.0000 geborenen Kindes O (O). O lebt bei der Kindesmutter in Österreich. Die Kindesmutter ist österreichische Staatsbürgerin und in Österreich nichtselbständig tätig. Nach der Geburt von O übte sie ihre Tätigkeit während des Mutterschutzes und einer nachfolgenden Mutterschaftskarenzzeit bis Oktober 2008 nicht aus; mit November 2008 nahm sie ihre Erwerbstätigkeit wieder auf.